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   BVerwG, 21.04.1977 - III C 12.76   

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BVerwG, 21.04.1977 - III C 12.76 (https://dejure.org/1977,1088)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.1977 - III C 12.76 (https://dejure.org/1977,1088)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 1977 - III C 12.76 (https://dejure.org/1977,1088)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besatzungsschäden - Sowjetische Besatzungsmacht - Österreichisches Besatzungsschädenrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 52, 272
  • DÖV 1978, 256
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 06.02.1986 - 3 C 42.85

    Ausschlussfrist für einen Schadenfeststellungsantrag des Erben eines

    Dem Gesetzgeber steht bei dem innerstaatlichen Ausgleich von Kriegsfolgeschäden, die nach den Grundsätzen des Staatsbankrotts des Deutschen Reichs abgewickelt werden durften, weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl.Urteile vom 21. April 1977 - BVerwG 3 C 12.76 - [BVerwGE 52, 272] undvom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 40]).
  • BVerwG, 11.07.1978 - 3 C 60.77

    Ersatz von Entziehungsschäden an Grundvermögen - Nationalisierung durch

    Verfolgungsbedingte Verluste an Wirtschaftsgütern, die in den Vertreibungsgebieten belegen waren, sind in die allgemeinen Regelungen für Kriegs- und Kriegsfolgeschäden einbezogen worden (vgl. § 11 a Abs. 2 FG, § 5 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV), die ihrerseits nach den Grundsätzen des Staatsbankrotts des Deutschen Reichs abgewickelt werden durften (vgl. zuletzt Urteil vom 21. April 1977 - BVerwG 3 C 12.76 - [BVerwGE 52, 272]).
  • BVerwG, 18.12.1979 - 3 C 8.77

    Entziehungsschaden an Grundvermögen in Galizien/Ostpolen - Verstaatlichung durch

    Dort ist - u.a. unter Hinweis auf das Urteil vom 21. April 1977 (BVerwG 3 C 12.76 [BVerwGE 52, 272]) - zusammengefaßt ausgeführt, daß mit Rücksicht auf den Staatsbankrott des Deutschen Reiches dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber bei der Regelung des innerstaatlichen Lastenausgleichs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist und es keinen Verfassungsverstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip darstellt, wenn der Gesetzgeber sich nur deutsche Unrechtsmaßnahmen gegen Verfolgte während der - zeitlich abgrenzbaren - Verfolgungszeit hat zurechnen lassen, nicht aber auch für Eingriffsakte fremder Staaten hat einstehen wollen, die Verfolgte vor Beginn der Verfolgungzeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV betroffen haben.
  • BVerwG, 21.04.1977 - 3 C 11.76

    Ausschluß der Schadensfeststellung - Deutsche Staatsangehörige

    Anders auch als in den Fällen des § 60 Abs. 1 Nr. 3 RepG, über die der Senat in einem Parallelverfahren im Urteil vom 21. April 1977 - BVerwG III C 12.76 - eine Grundsatzentscheidung getroffen hat, handelt es sich hier weder um eine Folgeregelung des Finanz- und Ausgleichsvertrages noch auch nur um Vermögensgegenstände, die nach dem in Art. 8 Abs. 2 jenes Vertrages genannten Vermögensvertrag vom 15. Juni 1957 (BGBl. II 1958 S. 129) an Deutsche übertragen worden sind;denn das Gut gilt gemäß § 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes vom 27. Juli 1956 (Ö. BGBl. S. 1397) als dem Kläger am 27. Juli 1955 übereignet.
  • BVerwG, 28.05.1980 - 3 CB 63.77

    Grundvermögensschaden durch Nationalisierungsmaßnahme

    Der Kläger verkennt im übrigen, daß der Lastenausgleichsgesetzgeber nicht gehalten ist, jeden einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen durch den Krieg und seine Folgen entstandenen Schaden zu entschädigen, sondern daß insofern seine Regelungsbefugnis innerhalb der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen frei ist (vgl. hierzu sinngemäß u.a. Urteile vom 21. April 1977 - BVerwG 3 C 12.76 - [BVerwGE 52, 272/282], vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 - [BVerwGE 56, 144/151] und zuletzt vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 3 C 8.77 -).
  • BVerwG, 07.09.1978 - 3 B 87.77

    Rückerstattung von Grundvermögen - Österreichisches Rückstellungsrechts -

    Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die durch österreichisches Recht begründeten Rückstellungsverpflichtungen nur deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige betroffen hätten, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 21. April 1977 - BVerwG 3 C 11.76 - und BVerwG 3 C 12.76 - [Buchholz 427.7 § 14 Nr. 2 und § 60 Nr. 4]).
  • BVerwG, 03.04.1978 - 3 B 114.75

    Landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen in den deutschen

    Der Gesetzgeber war, wie in dieser Entscheidung ausgeführt, insbesondere nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, Schäden der hier vorliegenden Art von der Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz auszunehmen (vgl. auch Urteile vom 21. April 1977 - BVerwG 3 C 11.76 und BVerwG 3 C 12.76 - [Buchholz, a.a.O. § 14 Nr. 2 und § 60 Nr. 4]).
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